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Glossar: Behinderung

Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Für schwerbehinderte Menschen gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach §§ 168 - 175 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen kündigen, benötigt er regelmäßig die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Sobald das Integrationsamt der Kündigung zustimmt, kann der Arbeitgeber die Kündigung dem schwerbehinderten Arbeitnehmer mit einer Frist von einem Monat erklären. Stimmt das Integrationsamt der Kündigung nicht zu, darf der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen.

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Menschen mit einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit haben Anspruch auf das Persönliche Budget. Damit bestimmen sie als Expertinnen und Experten in eigener Sache, welche Hilfe sie von welchem Anbieter beziehen wollen. Mehr

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Von Unterstützter Beschäftigung über Inklusionsbetriebe bis hin zum Budget für Arbeit gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie ein Mensch mit Behinderung einer erfüllenden Arbeit nachgehen und teilhaben kann. Einige von ihnen sind im ersten Arbeitsmarkt angesiedelt, andere im geschützten Rahmen. Mehr

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Wir beraten Sie kompetent und vertraulich zu Ihren Fragen zu selbstbestimmter Lebensführung sowie zur Selbsthilfe in den Lebensbereichen Arbeiten, Wohnen, Bildung und Freizeit. Sie bekommen kostenfrei und schnell Auskunft zu Rechts- und Finanzierungsfragen, Hilfsmitteln und Assistenz. Mehr

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Menschen mit Behinderung – Wohnen, leben, arbeiten

Eine Behinderung beeinflusst das Leben, aber sie ist nicht immer entscheidend. Mit geeigneter Unterstützung können viele behinderte Menschen ihren Alltag sehr gut meistern. Als Caritas haben wir uns dazu verpflichtet, möglichst viel selbstbestimmte Teilhabe zu ermöglichen. Hier erhalten Sie Einblicke in Projekte und Erfahrungen. Mehr

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