Was ist eine rechtliche Betreuung?
Kann ein Erwachsener seine Angelegenheiten aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr eigenständig regeln, ist die Beantragung einer rechtlichen Betreuung beim Amtsgericht möglich (§ 1896 BGB, Abs. 2). In diesem Fall kann der Staat seine Fürsorgepflicht für Person und Vermögen dieses Menschen wahrnehmen indem er eine Betreuung verfügt. Eine Anregung kann durch Ihn selbst oder auch durch Angehörige, Bekannte, Ärzte oder Soziale Dienste erfolgen.
Gegen den Willen des Betroffenen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Betreute bleiben nach wie vor geschäftsfähig und können sowohl Verträge abschließen, als auch in Heilbehandlungen einwilligen.
Gibt es in der Familie und im privaten Umfeld des Betroffenen keine geeignete Person die die Betreuung führen könnte, kann ein Fremdbetreuer vom Betreuungsgericht eingesetzt werden.
Die Benennung eines Betreuers soll dem betreuten Menschen ein selbstbestimmtes Leben unter Achtung seiner Grundrechte ermöglichen. In enger Abstimmung mit dem Betreuten sorgt dieser dafür, dass er seine Rechte und Ansprüche wahrnehmen kann. Der Wunsch und der Wille des Betreuten müssen beachtet werden. Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist (sog. "Grundsatz der Erforderlichkeit"; § 1815 BGB).
Dies geschieht wiederum in einem genau festgelegten Rahmen. Dieser Rahmen wird im Betreuungsrecht Aufgabenkreise genannt. Auch das Betreuungsgericht muss die Aufgabenbereiche der Betreuung im Einzelnen im Sinne der Erforderlichkeit anordnen.
Mögliche (und die wichtigsten) Aufgabenkreise sind:
- Gesundheitsfürsorge
- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
- Vermögenssorge
- Wohnungsangelegenheiten
- Aufenthaltsbestimmung
Die Rechtliche Betreuung umfasst dabei nicht, wie oft fälschlicherweise angenommen, alle Arten von Angelegenheiten des persönlichen Lebens wie Einkäufe, Fahrdienste, Begleitung zu Ärzten bei zweifelsfrei vorhandener Einwilligungsfähigkeit oder Freizeitgestaltung, sondern es handelt sich um eine Vertretungsmacht nach außen. Der gesetzliche Betreuer hat nach Maßgabe des § 1901 BGB die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen.
Der Betreuer hat von seiner Vertretungsmacht nur dann Gebrauch zu machen, wenn dies wirklich erforderlich ist und der Betroffene seine Angelegenheiten nicht im ausreichenden Maße selbst besorgen kann.
Der Betreute soll sein Leben nach seinen Wünschen gestalten können.
Betreuungsrecht leichte Sprache (HG. Bayerisches Staatsministerium der Justiz)
Betreuungsrecht (HG. BMJ)