Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Für den Fall, dass Sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr eigenständig entscheiden können, können Sie vorsorglich über eine Vollmacht eine Person ihres Vertrauens mit Ihrer Vertretung beauftragen. Durch die Anfertigung einer solchen Vorsorgevollmacht kann die dort bevollmächtigte Person handeln ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird hierbei nicht eingeschaltet.
Die so bevollmächtigte Person kann dann, wenn dieser Fall eintritt, handeln ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf.
Die Vorsorgevollmacht sollte bei der Betreuungsstelle des Landratsamtes Günzburg beglaubigt oder bei einem Notar beurkundet werden. Außerdem ist es ratsam die Vollmacht bei der Bundesnotarkammer zu hinterlegen (Link Vorsorgeregister.de). Die Vollmacht kann entweder umfassend für alle Bereiche gelten, oder eben auch nur in abgegrenzten Bereichen (Aufgabenkreise) und kann jederzeit verändert, bzw. widerrufen werden.
Wichtig ist das volljährige Kinder oder Eltern nicht von vornherein bevollmächtigt sind, die Vertretung zu übernehmen. Dies geht nur über eine Vollmacht, bzw. alternativ über den Beschluss zur Rechtlichen Bereuung. Seit dem 01.01.2023 gibt es für Ehepartner eine Ausnahme. Diese könne sich für die Dauer von maximal 6 Monaten im Falle einer krankheitsbedingten Handlungsunfähigkeit in Gesundheitsangelegenheiten vertreten, ohne dass hierfür eine Vorsorgevollmacht oder ein Beschluss des Betreuungsgerichts notwendig ist.
Vorsorgevollmacht - leichte Sprache (Hg. SKM Freiburg)
Vordruck Vorsorgevollmacht (Hg. BMJ)